1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 132.887.468,20. Es ist eingeteilt in 128.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht, wobei jede Stückaktie am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt ist.

2. Dem Vorstand sind keine Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, bekannt.

3. Der Wiener Städtische Versicherungsverein hält (direkt oder indirekt) insgesamt rund 70% des Grundkapitals.

4. Es gibt keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten; hinsichtlich Rechte des Aktionärs Wiener Städtische Versicherungsverein siehe Punkt 6.

5. Arbeitnehmer, die im Besitz von Aktien sind, üben bei der Hauptversammlung ihr Stimmrecht unmittelbar aus.

6. Der Vorstand muss aus mindestens drei und darf aus höchstens sieben Personen bestehen. Dem Aufsichtsrat gehören drei, höchstens zehn Mitglieder (Kapitalvertreter) an. Der Aktionär Wiener Städtische Versicherungsverein ist berechtigt, bis zu einem Drittel der Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, sobald und solange er an der Gesellschaft nicht mehr als 50% der stimmberechtigten Aktien hält. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, beschließt die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.

7. a) Der Vorstand ist bis längstens 2. Mai 2018 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft – allenfalls in mehreren Tranchen – um Nominale EUR 66.443.734,10 durch Ausgabe von 64.000.000 auf Namen oder Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Über den Inhalt der Aktienrechte, den Ausschluss der Bezugsrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Dabei können auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden, die den Rechten aus bereits bestehenden Vorzugsaktien gleichstehen. Die Ausgabepreise von Stamm- und Vorzugsaktien können verschieden hoch sein.

b) Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 3. Mai 2013 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 2. Mai 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00, auch unter Ausschluss der Bezugsrechte, auszugeben und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu 30.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren.

c) Das Grundkapital ist demnach gemäß § 159 Abs. 2 Z. 1 AktG um bis zu EUR 31.145.500,36 durch Ausgabe von bis zu 30.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als Inhaber von auf der Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 3. Mai 2013 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen eingeräumten Bezugs- oder Umtauschrecht Gebrauch machen. Bislang hat der Vorstand keinen Beschluss über die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen auf Grundlage der am 3. Mai 2013 erteilten Ermächtigung gefasst.

d) Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung am 3. Mai 2013 weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 2. Mai 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00, auch unter Ausschluss der Bezugsrechte, auszugeben. Bislang hat der Vorstand auf Grundlage dieser Ermächtigung keinen Beschluss über die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen gefasst.

Zum 31. Dezember 2013 besteht keine aufrechte Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 65 AktG (Erwerb eigener Aktien) und die Gesellschaft hält zum 31. Dezember 2013 keine eigenen Aktien.

8. Es bestehen zum 31. Dezember 2013 keine bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft in Folge eines Übernahmeangebotes wirksam werden, sich ändern oder enden, insbesondere keine, welche den Bestand an Beteiligungen an Versicherungsunternehmen berühren. Bestehende Vereinbarungen, die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft in Folge eines Übernahmeangebotes wirksam werden, betreffen Beteiligungen an sonstigen (Nicht-Versicherungs-)Unternehmen.

9. Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebotes bestehen nicht.