Corporate Governance steht für verantwortungsvolle, auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Unternehmensführung und -kontrolle mit dem Ziel, maximale Transparenz für alle Anspruchsgruppen zu schaffen und damit das Vertrauen der Marktteilnehmer in den Kapitalmarkt zu fördern.
Bekenntnis zum Österreichischen Corporate Governance Kodex
Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG VIENNA INSURANCE GROUP bekennt sich zur Anwendung des Österreichischen Corporate Governance Kodex. Seit Jahren verfolgt das Unternehmen eine klare Strategie zur Schaffung von Mehrwert für alle Anspruchsgruppen. In diesem Sinn ist die Einhaltung der Regeln des Kodex, die Transparenz sichern und das Vertrauen von Investoren stärken, ein wichtiges Anliegen des Managements.
Die insgesamt 80 Regeln des Österreichischen Corporate Governance Kodex teilen sich in drei verschiedene Kategorien:
- Regeln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen (Legal Requirement)
- Regeln, die auf international üblichen Vorschriften basieren und deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen (Comply or Explain)
- Regeln, die reinen Empfehlungscharakter haben, deren Nichteinhaltung weder offenzulegen noch zu begründen ist (Recommendation)
Die im Österreichischen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom Juni 2007 angeführten „Legal Requirement“-Regeln werden alle von der Vienna Insurance Group dem Gesetz entsprechend eingehalten. Nur bei drei in der Folge dargestellten „Comply or Explain“-Regeln und einer „Recommendation“-Regel weicht die Vienna Insurance Group von den Empfehlungen des Kodex ab:
Regel 38 und Regel 57 – Comply or Explain
Regel 38: Der Aufsichtsrat hat abhängig von der Unternehmensausrichtung und der Unternehmenslage ein Anforderungsprofil zu definieren und darauf bezogen auf der Grundlage eines definierten Besetzungsverfahrens die Vorstandsmitglieder zu bestellen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat auf eine Nachfolgeplanung Bedacht zu nehmen. Eine Nominierung zum Vorstand ist letztmalig vor Erreichen der in der Geschäftsordnung oder Satzung festzulegenden Altersgrenze möglich.
Regel 57: Wer dem Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft angehört, darf insgesamt nicht mehr als vier Aufsichtsratsmandate (Vorsitz zählt doppelt) in konzernexternen Aktiengesellschaften wahrnehmen. Wesentliche Beteiligungen gelten nicht als konzernexterne Aktiengesellschaften. Eine Wahl zum Aufsichtsratsmitglied ist letztmalig vor Erreichen der in der Geschäftsordnung oder Satzung festzulegenden Altersgrenze möglich.
Erklärung: Nach Ansicht der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG VIENNA INSURANCE GROUP ist das Alter alleine kein Kriterium, das einen generellen Ausschluss von der Ausübung eines Organmandats rechtfertigen würde. Angesichts dessen, dass Erfahrung eine sehr wertvolle Qualifikation darstellt und Alter ein sehr individueller Maßstab ist, erscheint das Festlegen einer solchen Altersgrenze nicht sinnvoll. Es gibt daher weder für die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes noch für die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG VIENNA INSURANCE GROUP festgelegte Altersobergrenzen. Bei der Auswahl der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird primär Wert auf die bestmögliche persönliche und fachliche Qualifikation gelegt.
Regel 41 – Comply or Explain
Der Aufsichtsrat richtet einen Nominierungsausschuss ein. Bei einem Aufsichtsrat mit nicht mehr als sechs Mitgliedern (einschließlich Arbeitnehmervertretern) kann diese Funktion vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen werden. Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung.
Erklärung: Die Nachfolgeplanung wird aufgrund von deren besonderer Wichtigkeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen. Der Aufsichtsrat der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG VIENNA INSURANCE GROUP hat daher keinen Nominierungsausschuss eingerichtet.
Regel 31 – Recommendation
Für jedes Vorstandsmitglied werden die fixen und erfolgsabhängigen Vergütungen im Geschäftsbericht einzeln veröffentlicht.
Erklärung: Die Grundsätze der Honorierung des Vorstandes werden veröffentlicht, ebenso die Gesamtbezüge des Vorstandes. Eine Veröffentlichung von individualisierten Vergütungsangaben der Vorstandsmitglieder im Geschäftsbericht erfolgt mit Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der Vorstände im Verhältnis zum vergleichsweise geringen Informationswert für Anleger nicht.