Rechtsstreitigkeiten

Die Wiener Städtische AG und ihre Konzerngesellschaften sind an einer Anzahl von Rechtsstreitigkeiten beteiligt, die aus ihrem gewöhnlichen Geschäftsgang herrühren. Nachfolgend werden bestimmte anhängige und angedrohte rechtliche Verfahren beschrieben. Sofern nicht nachstehend erörtert, erwartet das Management der Wiener Städtische AG nicht, dass Rechtsstreitigkeiten und rechtliche Verfahren, an denen Gesellschaften der Vienna Insurance Group beteiligt sind oder die ihnen angedroht worden sind, eine wesentliche nachteilige Auswirkung auf das Geschäft oder die konsolidierte Finanzlage der Vienna Insurance Group haben werden.

Deckungsprozesse
Die Gesellschaften der Vienna Insurance Group sind in ihrer Eigenschaft als Versicherungsunternehmen an mehreren gericht lichen Verfahren als beklagte Partei beteiligt beziehungsweise wurden ihnen Klagen angedroht. Daneben gibt es Verfahren, in denen die Gesellschaften der Vienna Insurance Group zwar keine Parteistellung haben, deren Ausgang sie aber aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Versicherern über die Beteiligung an Schadenfällen berühren kann. Für alle Schadenfälle der österreichischen Konzerngesellschaften wurden nach Ansicht der Vienna Insurance Group ausreichende, am Streitwert bemessene Rückstellungen gebildet.

Drohende und anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren

Verbandsklage des VKI
Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) hat im Jahr 2005 in einer Verbandsklage einige der in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für die klassische Lebensversicherung der Wiener Städtische AG enthaltenen Klauseln unter anderem wegen Verletzung des Transparenzgebots beanstandet und die Wiener Städtische AG aufgefordert, künftig auf diese Klauseln zu verzichten. Mittlerweile wurde die Klage auch auf die von der Wiener Städtische AG verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung erweitert.

Konkret werden in der klassischen Lebensversicherung folgende Bestimmungen beanstandet:

  • die Verrechnung der gesamten Kosten des Abschlusses des Vertrages bereits zu Vertragsbeginn („Zillmerung“);
  • die Berechnung eines Abschlages bei Rückkauf des Vertrages;
  • die Einschränkung der Rechtswirksamkeit von Erklärungen des Versicherers auf schriftliche Erklärungen;
  • die Zugangsfiktion bezüglich Erklärungen des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer, wenn diese an die letzte dem Versicherer bekannt gegebene Adresse des Versicherungsnehmers gesendet werden.

In Bezug auf die fondsgebundene Lebensversicherung beanstandet der VKI folgende Bestimmungen der AVB:

  • die Art der Verrechnung der Vertragskosten mit der Versicherungsprämie und deren Darstellungsweise;
  • den Abzug der Ablebensrisikoprämie von der Deckungsrückstellung;
  • die Vereinbarung des Lastschriftverfahrens als einzig mögliche Prämienzahlungsart;
  • die Verrechnung von Vertragserrichtungskosten und einer Bearbeitungsgebühr im Fall des Rückkaufs;
  • die Verrechnung der Abschlusskosten zu Beginn der Vertragslaufzeit.

Neben der Wiener Städtische AG verwenden auch die anderen österreichischen Konzerngesellschaften sowie die meisten anderen großen österreichischen Versicherungsgesellschaften vergleichbare Klauseln in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der VKI hat auch gegen die UNION (welche mittlerweile mit der BA-CA Versicherung verschmolzen wurde) und andere österreichische Versicherungsunternehmen Klagen mit ähnlichem Inhalt erhoben.

Die Wiener Städtische AG und die BA-CA Versicherung bestritten die Klageslegitimation des VKI. Im Übrigen halten sie die Klage auch inhaltlich für unbegründet, zumal die vom VKI als intransparent und/oder gesetzwidrig kritisierten Vertragsklauseln entweder durch individuelle Vereinbarungen konkretisiert werden oder gesetzliche Regelungen wiedergeben. Gegenüber der Wiener Städtische AG wurde dem Klagebegehren in allen Instanzen stattgegeben (zuletzt am 15.11.2007). Auf die Urteilsveröffentlichung wurde seitens des VKI verzichtet. Die beanstandeten Bedingungsklauseln wurden – in inhaltlicher Abstimmung mit der Finanzmarktaufsicht – durch neue ersetzt, die auch unter dem Aspekt dieser Gerichtsentscheidung rechtskonform sind. Gegenüber der BA-CA Versicherung wurde dem Klagebegehren ebenso in 1. und 2. Instanz stattgegeben (zuletzt am 12.10.2007). Gegen das Berufungsurteil wurde allerdings außerordentliche Revision eingebracht, wobei die Entscheidung des OGH noch aussteht.

Die Vienna Insurance Group hat für die erwarteten Folgen der Gerichtsentscheidungen bereits Rückstellungen gebildet, die sie als nach dem derzeitigen Verfahrensstand ausreichend betrachtet. Das Management der Vienna Insurance Group geht davon aus, dass die Entscheidungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Vienna Insurance Group haben werden.

Außerbilanzielle Verbindlichkeiten

Die nachstehende Tabelle enthält außerbilanzielle Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2005, 2006 und 2007.

Außerbilanzielle Verbindlichkeiten (Tabelle)

Die Haftungen und Haftungsübernahmen ebenso wie die Patronatserklärungen bestanden in den einzelnen Geschäftsjahren insbesondere im Zusammenhang mit Krediten von Beteiligungsunternehmen. Die Garantieerklärung betraf eine Betriebsgesellschaft.

Es bestehen keine außerbilanziellen Finanzierungsstrukturen über speziell dafür vorgesehene Gesellschaften (Special Purpose Vehicles oder „SPVs“) oder ähnliche gesellschaftsrechtliche Konstrukte.

Geprüfte Information