Die Vienna Insurance Group bekennt sich zur Anwendung des Österreichischen Corporate Governance Kodex. Der Kodex in der Fassung Jänner 2009 enthält 83 Regeln für gute Unternehmensführung, die sich in drei Kategorien aufteilen:

  • Regeln, die auf zwingenden Rechtsvorschriften beruhen (Legal Requirement)
  • Regeln, die auf international üblichen Vorschriften basieren und deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen (Comply or Explain)
  • Regeln, die reinen Empfehlungscharakter haben, deren Nichteinhaltung weder offenzulegen noch zu begründen ist (Recommendation)

Der Österreichische Corporate Governance Kodex ist sowohl über die Website der Vienna Insurance Group als auch auf der Website des Österreichischen Arbeitskreises für Corporate Governance öffentlich zugänglich.

Die Vienna Insurance Group hält sämtliche „Legal Requirements“ des Österreichischen Corporate Governance Kodex dem Gesetz entsprechend ein. In drei „Comply or Explain“-Regelungen kommt es bei der Vienna Insurance Group zu Abweichungen, die nachfolgend erläutert werden:

Regel 31:

Für jedes Vorstandsmitglied werden die im Geschäftsjahr gewährten fixen und variablen Vergütungen im Corporate Governance Bericht einzeln veröffentlicht. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütungen über eine Managementgesellschaft geleistet werden.

Regel 51:

Die im Berichtszeitraum gewährten Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder werden im Corporate Governance Bericht für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln veröffentlicht. Es werden grundsätzlich keine Stock Option Pläne für Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen. Werden ausnahmsweise Stock Option Pläne gewährt, sind diese in allen Einzelheiten von der Hauptversammlung zu beschließen.

Erklärung: Die Grundsätze der Honorierung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates werden veröffentlicht, ebenso die Gesamtbezüge aller Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Eine Veröffentlichung von individualisierten Vergütungsangaben der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Corporate Governance-Bericht erfolgt mit Rücksicht auf das Recht der Privatsphäre der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Verhältnis zum vergleichsweise geringen Informationswert für Anleger nicht.

Regel 41:

Der Aufsichtsrat richtet einen Nominierungsausschuss ein. Bei einem Aufsichtsrat mit nicht mehr als sechs Mitgliedern (einschließlich Arbeitnehmervertretern) kann diese Funktion vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen werden. Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung.

Erklärung: Die Nachfolgeplanung wird aufgrund ihrer besonderen Wichtigkeit vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen. Der Aufsichtsrat der VIENNA INSURANCE GROUP Wiener Städtische Versicherung AG hat daher keinen Nominierungsausschuss eingerichtet.

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