Verträge, bei denen ein Konzernunternehmen ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem es vereinbart, dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft, werden als Versicherungsverträge im Sinne der IFRS behandelt. Es wird zwischen Versicherungsrisiko und Finanzrisiko differenziert. Finanzrisiko ist das Risiko einer möglichen künftigen Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer nicht finanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine Vertragspartei ist. Versicherungsverträge im Sinne der IFRS übertragen in vielen Fällen, insbesondere in der Lebensversicherung, auch Finanzrisiko.

Verträge, in welchen nur unwesentliches Versicherungsrisiko auf das Konzernunternehmen von den Versicherungsnehmern übertragen wird, werden für Zwecke der Berichterstattung nach IFRS wie Finanzinstrumente behandelt („Finanzversicherungsverträge“). Derartige Verträge bestehen lediglich in untergeordnetem Ausmaß in der Personenversicherung.

Sowohl Versicherungsverträge als auch Finanzversicherungsverträge können mit Vertragsbedingungen ausgestattet sein, die als erfolgsabhängige Überschussbeteiligung („Gewinnbeteiligung“, „Erfolgsabhängige Prämienrückerstattung“) zu qualifizieren sind. Als erfolgsabhängige Überschussbeteiligung gelten vertragliche Rechte, wonach die Versicherungsnehmer als Ergänzung zu garantierten Leistungen zusätzliche Leistungen erhalten, die wahrscheinlich einen signifikanten Anteil an der gesamten vertraglichen Leistung ausmachen und die vertraglich auf

  • dem Ergebnis eines bestimmten Bestandes an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen beruhen oder
  • den realisierten und/oder unrealisierten Kapitalerträgen eines bestimmten Portefeuilles von Vermögenswerten, die vom Versicherungsunternehmen gehalten werden, beruhen oder
  • dem Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, dem Sondervermögen oder der Unternehmenseinheit (z.B. Bilanzabteilung), die bzw. das den Vertrag im Bestand hält, beruhen.

Verträge mit erfolgsabhängiger Überschussbeteiligung bestehen in der Vienna Insurance Group in allen Märkten, im Wesentlichen in der Lebensversicherung, in untergeordnetem

Ausmaß auch in der Schaden- und Unfallversicherung sowie in der Krankenversicherung und werden gemäß IFRS 4 wie Versicherungsverträge behandelt. Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung besteht dabei im Wesentlichen in Form einer Beteiligung am jeweiligen adjustierten Rohüberschuss der Bilanzabteilung, ermittelt nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften. Jene Beträge an Überschussbeteiligung bzw. Gewinnbeteiligung, die den Versicherungsnehmern bereits zugeteilt oder zugesagt wurden, werden im Posten Deckungsrückstellung ausgewiesen. Die im lokalen Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge, die den Versicherungsnehmern in Zukunft im Wege der Überschussbeteiligung zugesagt oder zugeteilt werden, werden in der Bilanz im Posten Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung ausgewiesen. Darüber hinaus wird der erfolgsabhängige Anteil, der sich aus der Anwendung der IFRS im Vergleich zu den lokalen Bewertungsvorschriften ergibt („latente Gewinnbeteiligung“) in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung ausgewiesen. Der zur Bemessung der latenten Gewinnbeteiligung zur Anwendung kommende Satz beläuft sich in Österreich auf rd. 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Wertansatz im lokalen Abschluss und Wertansatz im Abschluss nach IFRS.

Entsprechend IFRS 4 wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, unrealisierte Gewinne und Verluste mit den selben bilanziellen Auswirkungen auf die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, aktivierten Abschusskosten und erworbenen Versicherungsbestandswerten wie realisierte Gewinne und Verluste darzustellen. Unrealisierte Netto-Gewinne führen demnach beim betreffenden Konzernunternehmen zu einer „Rückstellung für latente Gewinnbeteiligung“. Unrealisierte Netto-Verluste werden mit einer gegebenenfalls vorhandenen Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung verrechnet, ein darüber hinaus verbleibender Aktivposten wird als „Abgrenzung aus Bewertungsdifferenzen betreffend die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer“ ausgewiesen. Diese Abgrenzung wird nur insoweit angesetzt, als es auf Ebene des Konzernunternehmens sehr wahrscheinlich ist, dass dieser durch zukünftige Gewinne, an denen die Versicherungsnehmer partizipieren, ausgeglichen werden kann.

Negative Bewertungsdifferenzen im Bereich der festverzinslichen Wertpapiere haben aufgrund der aktuellen Kapitalmarktkrise bei drei Konzerngesellschaften zu einer aktiven Abgrenzung aus Bewertungsdifferenzen betreffend die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer geführt. Da die Absicht besteht, die betreffenden Wertpapiere längerfristig zu halten, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese negativen Bewertungsdifferenzen zukünftig aufgrund von Wertsteigerungen wieder ausgleichen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen der betreffenden Konzernunternehmen sind unter Beachtung dieses Aktivpostens (siehe Punkt 12 „Übrige Aktiva“) angemessen.

Ansatz- und Bilanzierungsmethoden von Versicherungsverträgen

Die Vienna Insurance Group nimmt die Regelungen des IFRS 4 bezüglich der Bewertung von Versicherungsverträgen voll in Anspruch. Demnach werden für den Konzernabschluss nach IFRS die für den Konzernabschluss nach dem jeweiligen nationalen Recht zulässigen Wertansätze übernommen. Schwankungs- und Katastrophenrückstellungen werden nicht angesetzt. Es wurden keine Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gegenüber den jeweiligen nationalen Bewertungsvorschriften vorgenommen. In Einzelfällen werden die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen lokal gebildeten Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im Konzernabschluss aufgrund entsprechender Analysen erhöht.

Bei der Erstkonsolidierung der s Versicherungsgruppe wurden die Bestimmungen von IFRS 4.31 angewandt. Im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz hat die Vienna Insurance Group im Bereich der Lebensversicherung vom Ausweiswahlrecht Gebrauch gemacht und die versicherungstechnischen Rückstellung, wie in IFRS 3 vorgesehen, zum Zeitwert angesetzt. Im Bereich der Unfallversicherung wird, da die Berechnung der technischen Rückstellungen nicht prospektiv erfolgt, der Zeitwert der bestehenden Verträge als Vermögenswert angesetzt.

Bezüglich Einzelheiten zur Bewertung der versicherungstechnischen Posten wird auf die Ausführungen zu den jeweiligen Posten verwiesen.

Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen und aus Finanzversicherungsverträgen werden zu jedem Berichtszeitpunkt darauf getestet, ob die im Abschluss angesetzten Versicherungsverbindlichkeiten angemessen sind. Dabei wird auf Basis aktueller Schätzungen der jeweiligen Bewertungsparameter unter Berücksichtigung aller mit den Versicherungsverträgen zusammenhängenden zukünftigen Zahlungsströmen untersucht, ob die angesetzten Verbindlichkeiten angemessen sind. Ergeben die Untersuchungen, dass der Buchwert der Versicherungsverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aktivierter Abschlusskosten und/oder aktivierter Vertragsbestandswerte negativ ist, wird der gesamte Fehlbetrag sofort erfolgswirksam aufgeholt.

Geprüfte Information

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