Immaterielle Vermögenswerte

FIRMENWERTE
In der Bilanz ausgewiesene Firmenwerte resultieren im Wesentlichen aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei Unternehmenserwerben seit dem 1. Jänner 2004 (Datum der Umstellung der Finanzberichterstattung auf IFRS). Bei Unternehmenserwerben vor dem 1. Jänner 2004 erfolgte eine direkte Verrechnung der Unterschiedsbeträge zwischen Anschaffungskosten und dem Wert des übernommenen Nettovermögens im Eigenkapital. Unter Anwendung des Wahlrechtes gemäß IFRS 1 erfolgte keine Anpassung dieser Bilanzierung.

Die Bewertung der Firmenwerte erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen ist der Firmenwert im fortgeschriebenen Beteiligungsbuchwert enthalten. Soweit in Vorjahren im Konzernabschluss Firmenwerte aus Umgründungen angesetzt waren, wurden die Buchwerte dieser Firmenwerte für die Bilanzierung nach IFRS entsprechend IFRS 1 übernommen.

ENTGELTLICH ERWORBENE VERSICHERUNGSBESTÄNDE
Entgeltlich erworbene Versicherungsbestände betreffen insbesondere die im Rahmen von Unternehmenserwerben nach dem 1. Jänner 2004 im Rahmen der Kaufpreisallokation angesetzten Vertragsbestandswerte unter Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß IFRS 4.31. Die dabei angesetzten Werte entsprechen den Unterschiedsbeträgen zwischen Zeitwert und Buchwert der übernommenen versicherungstechnischen Aktiva und Passiva. Die Abschreibung der Posten erfolgt entsprechend der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen degressiv bzw. linear über maximal 10 Jahre.

Darüber hinaus wird in diesem Posten ein Versicherungsbestandswert aus dem Erwerb eines Versicherungsbestandes vor Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS ausgewiesen. Der Bestandswert konnte im IFRS-Abschluss unverändert übernommen werden. Die Abschreibung erfolgt linear über maximal 10 Jahre.

SONSTIGE IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE
Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen angesetzt. Seitens der im Konsolidierungskreis befindlichen Unternehmen wurden keine immateriellen Vermögenswerte selbst erstellt. Alle immateriellen Vermögenswerte mit Ausnahme der Marke „Asirom“ haben eine bestimmbare Nutzungsdauer. Daher erfolgt eine planmäßige Abschreibung des immateriellen Vermögenswertes über den Zeitraum seiner Nutzung. Die Nutzungsdauern für die wesentlichen immateriellen Vermögenswerte betragen:

Nutzungsdauer sonstiger immaterieller Vermögenswerte (Tabelle)

Software wird nach der linearen Methode abgeschrieben. Die Abschreibung von im Rahmen von Unternehmenserwerben als immaterielle Vermögenswerte angesetzte erworbene Kundenstöcke („Neugeschäftswerte“) erfolgt ebenfalls linear.

Der Erwerb der rumänischen Gesellschaft Asigurrea Romanesca – Asirom S.A. Vienna Insurance Group, Bukarest, führte im abgelaufenen Geschäftsjahr zum Ansatz der Marke „Asirom“ mit einem Wert von TEUR 70.000. Der Zeitwert dieser Marke mit unbestimmter Nutzungsdauer wurde unter Anwendung zweier Verfahren, der Lizenzpreis-analogie (Relief from Royalty Method) und der Mehrpreismethode (Incremental Cash Flow Method), ermittelt. Die Lizenzpreisanalogie errechnet den Wert der Marke aus künftigen, fiktiven Lizenzzahlungen, die das Unternehmen aufwenden müsste, wenn es die Marke von einem anderen Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen lizenzieren würde. Die Lizenzzahlungen wurden mit Hilfe der in der Steuerpraxis anerkannten Knoppe-Formel errechnet. Bei der Mehrpreismethode ergibt sich der Markenwert durch künftige Ergebnisbeiträge, welche auf Grund der Marke generiert werden. Die Cash Flows, die sich durch die Anwendung der beiden oben genannten Methoden ergeben, wurden mit einem für Rumänien marktüblichen Diskontierungsfaktor von 11,48% abgezinst. Die Berechnung erfolgte unter Berücksichtigung des 16%igen rumänischen Körperschaftssteuersatzes, weiters wurde im Lizenzpreisanalogieverfahren der „Tax Amortisation Benefit“ berücksichtigt. Der durchschnittliche Markenwert der beiden Verfahren wurde als Zeitwert der Marke in der Bilanz aktiviert.

Kapitalanlagen

ALLGEMEINES ZUR BILANZIERUNG UND BEWERTUNG VON KAPITALANLAGEN
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Konzerns werden entsprechend den jeweiligen Bestimmungen der IFRS teilweise mit ihrem beizulegenden Zeitwert in die Bücher des Konzernabschlusses aufgenommen. Dies betrifft insbesondere einen wesentlichen Teil der Kapitalanlagen. Die beizulegenden Zeitwerte werden dabei mittels folgender Hierarchie ermittelt:

  • Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes von Finanzanlagen und -verbindlichkeiten beruht generell auf ihrem festgestellten Marktpreis oder auf dem von Brokern und Händlern gebotenen Preis.
  • Handelt es sich um nicht notierte Finanzinstrumente oder ist ein Preis nicht ohne weiteres bestimmbar, wird der Zeitwert entweder aufgrund allgemein anerkannter Bewertungsmodellen, basierend auf Discounted Cash Flow-Verfahren oder aufgrund der Einschätzung der Geschäftsleitung, welche Beträge unter den gegenwärtigen Marktbedingungen bei ordnungsgemäßer Verwertung erzielt werden könnten, bestimmt.
  • Der beizulegende Zeitwert von bestimmten Finanzinstrumenten, insbesondere nicht börsenotierten derivativen Finanzinstrumenten, wird anhand von Preisfindungsmodellen bestimmt, die unter anderem den Vertrags- und den Marktpreis, deren Beziehung zueinander, den gegenwärtigen Wert, die Kreditwürdigkeit des Kontrahenten, die Volatilität der Zinsstrukturkurve sowie die vorzeitige Rückzahlung des Underlying berücksichtigen.

Der Gebrauch unterschiedlicher Preisfindungsmodelle und Annahmen kann zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Zeitwertes führen. Änderungen der Schätzungen und Annahmen, die der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes von Vermögenswerten in den Fällen zu Grunde liegen, in denen keine quotierten Marktpreise verfügbar sind, können Ab- und Zuschreibungen des Buchwertes der betreffenden Vermögenswerte und die Erfassung eines entsprechenden Aufwands bzw. Ertrags in der Gewinn- und Verlustrechnung erfordern.

Sowohl für eigengenutzte als auch für fremdgenutzte Grundstücke und Bauten werden in regelmäßigen Abständen Liegenschaftsbewertungen großteils durch allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Hochbau- und Immobilienbewertung vorgenommen. Der Verkehrswert wird dabei basierend auf Sach- und Ertragswert mit einem überwiegend stichtagsbezogenen Ertragswertanteil ermittelt, in Ausnahmefällen wird das Substanzwertverfahren angewandt. Liegt der beizulegende Zeitwert unter dem Buchwert (Anschaffungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen), liegt eine Wertminderung vor. Demzufolge wird der Buchwert erfolgswirksam auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert abgeschrieben.

Die als Kapitalanlagen ausgewiesenen Finanzinstrumente werden regelmäßig auf Werthaltigkeit überprüft. Gegebenenfalls notwendige Wertminderungen auf den Zeitwert werden ergebniswirksam berücksichtigt, falls sich der Wert nachhaltig verringert und der entsprechende Posten der Kapitalanlagen nicht ohnehin zum beizulegenden Zeitwert unter erfolgswirksamer Erfassung der unrealisierten Gewinne und Verluste bewertet wird (erfolgswirksam zum Zeitwerte bewertete Finanzinstrumente und Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung). Die Einschätzung betreffend die nachhaltige Wertminderung beruht auf der Beurteilung von Marktgegebenheiten, der Finanzlage des Emittenten und anderen Faktoren. Der Konzern geht im Fall von Eigenkapitalinstrumenten regelmäßig von einer nachhaltigen Wertminderung aus, wenn eine Verringerung um 20% der (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten über einen Zeitraum von mehr als sechs aufeinander folgenden Monaten zu beobachten ist. Liegt am Bewertungsstichtag auch nur kurzfristig eine Verringerung um mehr als 50% vor, wird ebenfalls sofort von einer nachhaltigen Wertminderung ausgegangen.

Bezüglich Art und Ausmaß der sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken wird auf den Abschnitt „Risikoberichterstattung“ verwiesen.

GRUNDSTÜCKE UND BAUTEN
Im Posten Grundstücke und Bauten wird sowohl eigengenutztes als auch fremdgenutztes Immobilienvermögen ausgewiesen. Eigengenutztes und fremdgenutztes Immobilienvermögen wird mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen bewertet. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen alle Kosten, die angefallen sind, um den Gegenstand an bzw. in seinen derzeitigen Ort und Zustand zu versetzen.

Für eigengenutzte Liegenschaften werden fremdübliche kalkulatorische Mieterträge in den Erträgen aus der Kapitalveranlagung erfasst; in gleicher Höhe werden im Betriebsaufwand entsprechende Mietaufwendungen erfasst.

In späteren Perioden anfallende Kosten werden nur dann aktiviert, wenn sie zu einer wesentlichen Erhöhung der künftigen Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes (z.B. durch entsprechende Ausbauten oder erstmalige Einbauten) führen.

Nutzungsdauer Gebäude (Tabelle)

Die Abschreibung der Gebäude erfolgt linear über die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstandes. Bei der Ermittlung der Abschreibungssätze werden folgende Nutzungsdauern angenommen:

ANTEILE AN AT-EQUITY BEWERTETEN UNTERNEHMEN
Wesentliche Anteile an assoziierten Unternehmen werden anhand der Equity-Methode in Übereinstimmung mit IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ bewertet. Die Jahresabschlüsse der at-equity bewerteten Unternehmen wurden entsprechend den Bestimmungen der IFRS erstellt.

FINANZINSTRUMENTE
Als Kapitalanlagen ausgewiesene Finanzinstrumente werden entsprechend den Bestimmungen des IAS 39 in folgende Kategorien unterteilt:

  • Ausleihungen und sonstige Forderungen
  • Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente
  • Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente
  • Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente
  • Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Die entsprechenden Kapitalanlagen werden bei erstmaligem Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet, die den beizulegenden Zeitwerten zum Zeitpunkt der Anschaffung entsprechen. Im Rahmen der Folgebewertung kommen bei Finanzinstrumenten zwei Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung. Ausleihungen und sonstige Forderungen werden im Rahmen der Folgebewertung zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewertet. Die fortgeschriebenen Anschaffungskosten werden auf Basis des Effektivzinssatzes der jeweiligen Ausleihung ermittelt. Im Fall dauernder Wertminderung wird erfolgswirksam eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst.

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente werden im Rahmen der Folgebewertung zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewertet. Die fortgeschriebenen Anschaffungskosten werden auf Basis des Effektivzinssatzes des jeweiligen

Finanzinstrumentes ermittelt. Im Fall dauernder Wertminderung wird erfolgswirksam eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst.

Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente und erfolgswirksam zum Zeitwert bewertete Finanzinstrumente werden in der Bilanz mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt. Im Fall der zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumente wird der Unterschiedsbetrag zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert direkt in den übrigen Rücklagen („unrealisierte Gewinne und Verluste“) erfasst. Für erfolgswirksam zum Zeitwert bewertete Finanzinstrumente erfolgt keine gesonderte Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten, Änderungen des beizulegenden Zeitwertes werden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Der weitaus überwiegende Teil des Handelsbestandes betrifft strukturierte Kapitalanlagen („hybride Finanzinstrumente“), die die Vienna Insurance Group in Ausübung von IAS 39.11A und IAS 39.12 der Kategorie „finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden“ zugeordnet hat. Strukturierte Kapitalanlagen werden dieser Kategorie zugeordnet, wenn die in den Trägervertrag (in der Regel Wertpapiere oder Ausleihungen) eingebetteten Derivate in keinem engen Zusammenhang mit dem Trägervertrag stehen und demzufolge nach IAS 39 ansonsten vom Trägervertrag zu trennen und anderenfalls gesondert zum Zeitwert bewertet werden müssten.

In diesem Posten werden weiters Anteile an verbundenen Unternehmen ausgewiesen, die für die möglichst getreue Darstellung der Vermögens,- Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht wesentlich sind und dementsprechend nicht konsolidiert werden. Diese werden in Analogie zur Bewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten bewertet. Diese Bewertungsgrundsätze werden ebenso auf Anteile an assoziierte Unternehmen, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht at-equity bewertet wurden, angewandt. Ebenso erfolgt hier der Ausweis der Anteile an der Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft, wie er bereits unter Punkt „Konsolidierungskreis und Konsolidierungsmethoden“ dargestellt wurde. Zur Bewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten wird auf die unten stehenden Erläuterungen zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten verwiesen.

Änderungen zu IAS 39 und IFRS 7 – „Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten“
Im Oktober 2008 veröffentlichte das IASB Änderungen zu IAS 39 und IFRS 7 mit dem Titel „Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten“. Der adaptierte Standard IAS 39 erlaubt die Umklassifizierung nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (mit Ausnahme von Finanzinstrumenten, die beim erstmaligen Ansatz nach der Fair-Value-Option bewertet wurden) aus den Kategorien „Handelsbestand“ und „zur Veräußerung verfügbar“, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Finanzinstrumente der Kategorien „Handelsbestand“ oder „zur Veräußerung verfügbar“ können in die Kategorie „Ausleihungen und sonstige Forderungen“ umklassifiziert werden, wenn sie beim erstmaligen Ansatz die Definition der Kategorie „Ausleihungen und sonstige Forderungen“ erfüllt hätten und das Unternehmen die Absicht und Fähigkeit hat, das Finanzinstrument auf absehbare Zeit oder bis zur Endfälligkeit zu halten.
  • Finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie „Handelsbestand“, welche die Definition von „Ausleihungen und sonstige Forderungen“ beim erstmaligen Ansatz nicht erfüllt hätten, können nur unter außergewöhnlichen Umständen in die Kategorien „bis zur Endfälligkeit gehalten“ oder „zur Veräußerung verfügbar“ umklassifiziert werden. Das IASB nennt die Entwicklung der Finanzmärkte im 2. Halbjahr 2008 als ein mögliches Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand.

Die Änderungen zu IAS 39 und IFRS 7 traten rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft und waren prospektiv vom Zeitpunkt der Umklassifizierung anzuwenden. Umklassifizierungen, die vor dem 1. November 2008 durchgeführt wurden, konnten den Zeitwert zum 1. Juli 2008 verwenden.

Die Bewertung des Finanzinstrumentes hat zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zum Zeitpunkt der Umklassifizierung zu erfolgen. Für Umklassifizierungen aus der Kategorie „Handelsbestand“ gilt, dass Gewinne oder Verluste aus Vorperioden, nicht rückgebucht werden dürfen. Für Umklassifizierungen aus der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ gilt, dass frühere Gewinne oder Verluste, die in der Neubewertungsrücklage erfasst wurden zum Zeitpunkt der Umklassifizierung eingefroren werden. Die Neubewertungsrücklage bleibt bei Finanzinstrumenten ohne fixe Laufzeit bis zum Zeitpunkt der Ausbuchung unverändert und wird erst dann erfolgswirksam erfasst, während sie bei Finanzinstrumenten mit fixer Laufzeit erfolgswirksam mittels Effektivzinsmethode über die Restlaufzeit aufgelöst wird. Dies gilt analog für die latente Gewinnbeteiligung.

Zeitwert zum Umklassifizierungszeitpunkt (Tabelle)

Die Vienna Insurance Group hat Umklassifizierungen im folgenden Ausmaß vorgenommen:

Aus den Umklassifizierungen resultiert eine Erhöhung der Neubewertungsrücklage in Höhe von TEUR 30.664. Darüberhinaus kommt es zu keiner ergebniswirksamen Auswirkung auf das Finanzergebnis.

Die Auswirkung auf den Cash-Flow finden sich im entsprechenden Kapitel im Konzernanhang.

Die entsprechenden Bewertungsvorschriften gemäß IAS 39 sind nach dem Zeitpunkt der Umklassifizierung anzuwenden.

Die Ausbuchung von Finanzinstrumenten erfolgt, wenn die vertraglichen Rechte des Konzerns auf Cash Flows aus den Finanzinstrumenten auslaufen.

Bezüglich der Erfassung von Wertminderungsaufwendungen wird auf den Abschnitt „Allgemeines zur Bilanzierung und Bewertung von Kapitalanlagen“  weiter oben verwiesen.

Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung

Die Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung dienen zur Bedeckung von versicherungstechnischen Rückstellungen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung. Die Erlebens- und Rückkaufsleistung dieser Verträge ist an die Wertentwicklung der entsprechenden Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung gebunden, die Erträge aus diesen Kapitalanlagen werden ebenfalls zur Gänze den Versicherungsnehmern gutgeschrieben. Dementsprechend tragen die Versicherungsnehmer das Risiko aus der Wertentwicklung der Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung.

Die entsprechenden Kapitalanlagen werden in gesonderten Deckungsstöcken gehalten und separat von den sonstigen Kapitalanlagen des Konzerns verwaltet. Da den Wertänderungen der Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung gegengleich entsprechende Wertänderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen gegenüberstehen, wird bezüglich der Bewertung dieser Kapitalanlagen die Regelung in IAS 39.9 wahrgenommen. Die Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung werden demgemäß zum Zeitwert bewertet; Wertänderungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen werden entsprechend der vertraglichen Bestimmungen bewertet.

Bei der Bewertung der Anteile der Rückversicherer wird die Bonität des jeweiligen Vertragspartners berücksichtigt. Aufgrund der guten Bonität der Rückversicherer des Konzerns waren zu den Stichtagen 31.12.2008 und 31.12.2007 keine Wertberichtigungen bei den Anteilen der Rückversicherer erforderlich.

Forderungen

Die in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen betreffen insbesondere folgende Forderungen:

  • Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
    - an Versicherungsnehmer
    - an Versicherungsvermittler
    - an Versicherungsunternehmen
  • Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
  • Sonstige Forderungen

Mit Ausnahme der Forderungen an Versicherungsnehmer werden Forderungen zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungsaufwendungen für erwartete uneinbringliche Teile bilanziert. Forderungen an Versicherungsnehmer werden zu Anschaffungskosten bewertet. Erwartete Wertminderungsaufwendungen aus uneinbringlichen Prämienaußenständen werden grundsätzlich auf der Passivseite der Bilanz im Posten „Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen“ (Stornorückstellungen) ausgewiesen.

Übrige Aktiva

Die Bewertung sonstiger Vermögenswerte erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungsaufwendungen.

Steuern

Der Ertragsteueraufwand umfasst die tatsächlichen Steuern und die latenten Steuern. Bei direkt im Eigenkapital erfassten Transaktionen (unrealisierte Gewinne und Verluste aus zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten) wird auch die damit zusammenhängende Ertragsteuer erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst.

Die tatsächliche Steuer für die einzelnen Gesellschaften der Vienna Insurance Group errechnet sich aus dem steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft und dem im jeweiligen Land anzuwendenden Steuersatz.

Die Ermittlung der latenten Steuern erfolgt nach der balance sheet liability method für alle temporären Unterschiede zwischen den Wertansätzen der Vermögenswerte und Schulden im IFRS-Konzernabschluss und deren bei den einzelnen Gesellschaften bestehenden Steuerwerten. Gemäß IAS 12.47 werden die latenten Steuern anhand der Steuersätze bewertet, die zum Zeitpunkt der Realisierung gültig sind. Weiters wird der wahrscheinlich realisierbare Steuervorteil aus bestehenden Verlustvorträgen in die Ermittlung einbezogen. Ausnahmen von dieser umfassenden Steuerabgrenzung bilden Unterschiedsbeträge aus steuerlich nicht absetzbaren Firmenwerten und mit Beteiligungen zusammenhängende quasi-permanente Unterschiede.

Steuersätze in % (Tabelle)

Aktive Steuerabgrenzungen werden nicht angesetzt, wenn es nicht wahrscheinlich ist, dass der enthaltene Steuervorteil realisierbar ist. Der Ermittlung der Steuerabgrenzung wurden folgende Steuersätze zu Grunde gelegt:

Versicherungstechnische Rückstellungen

PRÄMIENÜBERTRÄGE
Nach IFRS 4 in der derzeitigen Fassung können zur Darstellung der Zahlen aus Versicherungsverträgen die Zahlen, die nach den nationalen Grundsätzen in den Jahresabschluss aufgenommen werden, für den Konzernabschluss herangezogen werden. In Österreich wird bei der Berechnung des Prämienübertrages in der Schaden- und Unfallversicherung ein Kostenabschlag von 15% (in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10%) berechnet, dies entspricht einem Betrag von TEUR 28.192 (TEUR 29.913). Eine darüber hinausgehende Aktivierung von Abschlussaufwendungen erfolgt nicht. Bei den Auslandsgesellschaften werden in der Schaden- und Unfallversicherung in der Regel die Abschlussprovisionen im Verhältnis der abgegrenzten Prämie zur verrechneten Prämie angesetzt. Zum Zwecke einer konzerneinheitlichen Darstellung werden diese aktivierten Abschlusskosten im Konzernabschluss ebenfalls als Kürzung des Prämienübertrages ausgewiesen. In der Lebensversicherung werden Abschlussaufwendungen mit in den Geschäftsplänen festgelegten Sätzen berechnet und durch Zillmerung bei der Berechnung der Deckungsrückstellung berücksichtigt. Negative Deckungsrückstellungen werden für österreichische Gesellschaften auf null gesetzt. Bei ausländischen Gesellschaften werden die negativen Deckungsrückstellungen angesetzt und mit den Deckungsrückstellungen saldiert. Eine weitere Aktivierung von Abschlusskosten erfolgt nicht. In der Krankenversicherung erfolgt generell keine Aktivierung von Abschlussaufwendungen.

DECKUNGSRÜCKSTELLUNG
Die Deckungsrückstellungen im Geschäftssegment Lebensversicherung werden nach der prospektiven Methode als versicherungsmathematisch errechneter Barwert der Verpflichtungen (einschließlich der erklärten und zugeteilten Gewinnanteile und einer Verwaltungskostenrückstellung) abzüglich der Summe der Barwerte der zukünftig eingehenden Prämien berechnet. Der Berechnung werden Faktoren wie die voraussichtliche Sterblichkeit, Kosten und der Rechnungszinssatz zu Grunde gelegt.

Die zur Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen entsprechen grundsätzlich den zur Kalkulation des jeweiligen Tarifs verwendeten Rechnungsgrundlagen, die für den gesamten Tarif und während der gesamten Laufzeit des Vertrages einheitlich angewendet werden. In Übereinstimmung mit IFRS 4 und den einschlägigen nationalen Rechnungslegungsvorschriften wird jährlich eine Überprüfung der Angemessenheit der Rechnungsgrundlagen vorgenommen (wir verweisen auf den Abschnitt „Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen“). Als Sterbetafeln werden in der Lebensversicherung grundsätzlich öffentliche Sterbetafeln der jeweiligen Länder verwendet. Weichen die aktuellen Sterblichkeitsannahmen zu Gunsten der Versicherungsnehmer von der Kalkulation des Tarifs ab, was zu einer entsprechenden Insuffizienz der gebildeten Deckungsrückstellungen führt, erfolgt eine entsprechende Auffüllung der Rückstellungen im Rahmen des Angemessenheitstests der Versicherungsverbindlichkeiten.

Abschlusskosten werden in der Lebensversicherung im Wege der Zillmerung als Reduktion der Deckungsrückstellungen berücksichtigt. Durch Zillmerung entstehende negative Deckungsrückstellungen werden für österreichische Versicherungsunternehmen entsprechend den nationalen Vorschriften auf null abgeschrieben. Für Tochtergesellschaften des Konzerns, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, erfolgt diese Nullsetzung nicht. Diese negativen Deckungsrückstellungen werden im Konzernabschluss im Posten Deckungsrückstellung ausgewiesen. Zur Berechnung der Deckungsrückstellungen werden folgende durchschnittliche Rechnungszinssätze angewendet:

Zum 31.12.2008: 3,44%
Zum 31.12.2007: 3,41%

Hinsichtlich der Behandlung der Deckungsrückstellung im Zuge der Erstkonsolidierung der s Versicherungsgruppe wird auf den Punkt „Ansatz und Bilanzierungsmethoden von Versicherungsverträgen“ verwiesen.

Ebenso werden die Deckungsrückstellungen in der Krankenversicherung nach der prospektiven Methode als Differenz der versicherungsmathematisch berechneten Barwerte der zukünftigen Versicherungsleistungen abzüglich des Barwerts der künftigen Prämien ermittelt. Die zur Kalkulation der Deckungsrückstellung verwendeten Schadenhäufigkeiten stammen überwiegend aus Auswertungen des eigenen Versicherungsbestandes. Die verwendeten Sterbetafeln entsprechen in der Regel veröffentlichten Sterbetafeln.

Zur Berechnung der Deckungsrückstellungen werden für den weitaus überwiegenden Teil des Geschäftes folgende Rechnungszinssätze angewendet:

Zum 31.12.2008: 3,00%
Zum 31.12.2007: 3,00%

RÜCKSTELLUNG FÜR NOCH NICHT ABGEWICKELTE VERSICHERUNGSFÄLLE
Unter dem jeweiligen nationalen Versicherungsrecht und Vorschriften in Österreich nach UGB bzw. Versicherungsaufsichtsgesetz („VAG“) sind die Gesellschaften der Vienna Insurance Group verpflichtet, Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das jeweilige Geschäftssegment zu bilden. Die Rückstellungen werden für die dem Grund oder der Höhe nach noch nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Versicherungsfällen sowie sämtliche hiefür nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen berechnet und grundsätzlich auf einzelvertraglicher Ebene gebildet. Die einzelvertraglich gebildeten Rückstellungen werden um pauschale Zuschläge für nicht erkennbare größere Schäden ergänzt. Eine Diskontierung wird, mit Ausnahme der Rückstellungen für Rentenverpflichtungen, nicht vorgenommen. Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag entstanden und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht bekannt sind, sind in den Betrag der Rückstellung einzubeziehen (Spätschadenrückstellungen, „IBNR“). Für intern anfallende, der Schadenregulierung verursachungsgerecht zuordenbare Kosten werden gesonderte Rückstellungen für Schadenregulierungsaufwendungen gebildet. Von der Rückstellung werden einbringliche Regressforderungen abgezogen. Soweit erforderlich werden zur Berechnung der Rückstellungen aktuariell abgesicherte Schätzungsmethoden angewendet. Die Methoden werden stetig angewandt, wobei sowohl die Methoden als auch die zur Berechnung verwendeten Parameter laufend auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Rückstellungen werden beeinflusst von wirtschaftlichen Faktoren wie der Inflationsrate und von rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen, die sich mit der Zeit verändern können. IFRS 4 in der derzeitigen Fassung sieht die Übernahme der nach den jeweiligen nationalen Vorschriften gebildeten Rückstellungen in den Konzernabschluss vor.

RÜCKSTELLUNG FÜR ERFOLGSUNABHÄNGIGE PRÄMIENRÜCKERSTATTUNG
Die Rückstellungen für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattungen beziehen sich insbesondere auf die Segmente „Schaden-und Unfallversicherung“ und „Krankenversicherung“ und betreffen Prämienrückvergütungen in bestimmten Versicherungszweigen, die den Versicherungsnehmern bei schadenfreiem oder schadenarmem Vertragsverlauf vertraglich zugesichert werden. Die entsprechenden Rückstellungen werden auf einzelvertraglicher Basis gebildet; eine Diskontierung wird nicht vorgenommen.

RÜCKSTELLUNG FÜR ERFOLGSABHÄNGIGE PRÄMIENRÜCKERSTATTUNG
In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung („ermessensabhängige Überschussbeteiligung“) werden jene Gewinnanteile ausgewiesen, die aufgrund der Geschäftspläne in den lokalen Abschlüssen den Versicherungsnehmern gewidmet wurden, die jedoch den Versicherungsnehmern am Bilanzstichtag weder zugeteilt noch zugesagt wurden.

Ebenso wird in diesem Posten die Rückstellung für latente Gewinnbeteiligung ausgewiesen, die in analoger Anwendung der Bestimmungen zu latenten Steuern bilanziert wird. Wir verweisen auf den Abschnitt „Klassifizierung von Versicherungsverträgen“.

SONSTIGE VERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN
In den Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen werden insbesondere Stornorückstellungen ausgewiesen. Stornorückstellungen werden für Stornierungen von bereits verrechneten, aber seitens der Versicherungsnehmer noch nicht bezahlten Prämien gebildet und stellen somit eine passivisch ausgewiesene Wertberichtigung zu den Forderungen an Versicherungsnehmer dar. Die Rückstellungen werden auf Basis von Prozentsätzen der überfälligen Prämienforderungen gebildet.

Versicherungstechnische Rückstellungen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung

Die versicherungstechnischen Rückstellungen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung bilden die Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern ab, die an die Wertentwicklungen und die Erträge aus den entsprechenden Kapitalanlagen gebunden sind. Die Bewertung dieser Rückstellungen erfolgt korrespondierend mit der Bewertung der Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung und auf Basis der beizulegenden Zeitwerte der jeweiligen als Referenzwerte dienenden Investmentfonds bzw. Indizes.

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

PENSIONSVERPFLICHTUNGEN
Die Pensionsverpflichtungen beruhen auf einzelvertraglichen Verpflichtungen und auf Betriebsvereinbarungen. Es handelt sich um leistungsorientierte Verpflichtungen.

Die Bilanzierung dieser Verpflichtung erfolgt gemäß IAS 19. Dabei wird der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung (Defined Benefit Obligation - DBO) ermittelt. Die Ermittlung der DBO erfolgt nach dem Verfahren laufender Einmalprämien (projected unit credit method). Bei diesem Verfahren werden die auf Basis realistischer Annahmen ermittelten künftigen Zahlungen linear über jenen Zeitraum angesammelt, in dem die jeweiligen Anspruchsberechtigten diese Ansprüche erwerben. Die Berechnung des erforderlichen Rückstellungswertes erfolgt für den jeweiligen Bilanzstichtag durch Gutachten von Versicherungsmathematikern, die sowohl für den 31. Dezember 2007 als auch für den 31. Dezember 2008 vorliegen.

Ein Unterschied zwischen dem auf Basis der zu Grunde liegenden Annahmen im Voraus ermittelten Rückstellungsbetrag und dem tatsächlich eingetretenen Wert („aktuarieller Gewinn/Verlust“) wird so lange nicht als Teil der Rückstellung erfasst, als dieser innerhalb von 10% der DBO am Periodenanfang liegt. Bei Übersteigen der 10%-Grenze erfolgt die Erfassung des diese Grenze übersteigenden Betrags verteilt über die durchschnittliche Restdienstzeit aller Mitarbeiter („Korridormethode“).

Annahmen zur Berechnung der Pensionsverpflichtungen (Tabelle)

Den Berechnungen zum 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2007 liegen folgende Annahmen zu Grunde:

Ein Teil der direkten Leistungszusagen wird nach Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß
§ 18 f bis 18 j VAG als betriebliche Kollektivversicherung geführt.

ABFERTIGUNGSVERPFLICHTUNGEN
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die durch kollektivvertragliche Vorschriften ergänzt werden, ist die Vienna Insurance Group verpflichtet, an alle Mitarbeiter in Österreich, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begann, bei Kündigung durch den Dienstgeber oder zum Pensionsantrittszeitpunkt eine Abfertigungszahlung zu leisten. Diese ist von der Anzahl der Dienstjahre und von dem bei Abfertigungsanfall maßgeblichen Bezug abhängig und beträgt zwischen zwei und 18 Monatsbezüge. Für diese Verpflichtung wird eine Rückstellung gebildet.

Die Ermittlung der Rückstellung erfolgt nach der projected unit credit method. Dabei wird der Barwert der künftigen Zahlungen bis zu jenem Zeitpunkt angesammelt, in dem die Ansprüche bis zu ihrem Höchstbetrag entstehen (bis max. 25 Jahre). Die Berechnung erfolgt für den jeweiligen Bilanzstichtag durch Gutachten eines Versicherungsmathematikers.

Ein Unterschied zwischen dem auf Basis der zu Grunde liegenden Annahmen im Voraus ermittelten Rückstellungsbetrag und dem tatsächlich eingetretenen Wert („aktuarieller Gewinn/Verlust“) wird so lange nicht als Teil der Rückstellung erfasst, als dieser innerhalb von 10% der DBO am Periodenanfang liegt. Bei Übersteigen der 10%-Grenze erfolgt die Erfassung des diese Grenze übersteigenden Betrages verteilt über die durchschnittliche Restdienstzeit aller Mitarbeiter („Korridormethode“).

Annahmen zur Berechnung der Abfertigungsverpflichtungen (Tabelle)

Den Berechnungen zum 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2007 liegen folgende Annahmen zu Grunde:

Für alle nach dem 31. Dezember 2002 in Österreich begründeten Arbeitsverhältnisse zahlt die Vienna Insurance Group in Österreich monatlich 1,53% des Entgelts in eine betriebliche Mitarbeiter-Vorsorgekasse, in der die Beiträge auf einem Konto des Arbeitnehmers veranlagt und diesem bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt oder als Anspruch weitergegeben werden. Die Verpflichtung der Vienna Insurance Group in Österreich ist ausschließlich auf die Bezahlung dieser Beiträge beschränkt. Für dieses beitragsorientierte Versorgungsmodell ist daher keine Rückstellung zu bilden.

Ein Teil der Abfertigungsverpflichtungen wurde an eine Versicherung ausgelagert.

SONSTIGE NICHTVERSICHERUNGSTECHNISCHE RÜCKSTELLUNGEN
Sonstige nichtversicherungstechnische Rückstellungen werden angesetzt, wenn eine rechtliche oder faktische Verpflichtung gegenüber einem Dritten aufgrund eines vergangenen Ereignisses besteht, es wahrscheinlich ist, dass diese Verpflichtung zu einem Abfluss von Ressourcen führen wird und eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist.

Die Rückstellungen werden mit jenem Wert angesetzt, der die bestmögliche Schätzung der zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Ausgabe darstellt. Unterscheidet sich der auf Basis eines marktüblichen Zinssatzes ermittelte Barwert der Rückstellung wesentlich vom Nominalwert, wird der Barwert der Verpflichtung angesetzt.

Im Rahmen der sonstigen nichtversicherungstechnischen Rückstellungen werden auch Personalrückstellungen ausgewiesen, bei denen es sich nicht um Pensionsrückstellungen oder pensionsähnliche Verpflichtungen handelt. Dies betrifft insbesondere Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube und Jubiläumsgeldverpflichtungen. Die Bewertung der Jubiläumsgeldverpflichtungen erfolgt nach der bei der Abfertigungsverpflichtung dargestellten Berechnungsmethode und unter Anwendung derselben Berechnungsparameter. Die Korridormethode kommt nicht zur Anwendung.

(Nachrangige) Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten werden grundsätzlich zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten bewertet. Dies betrifft auch Verbindlichkeiten aus Finanzversicherungsverträgen.

Abgegrenzte Prämien*

Die Prämienabgrenzungen (Prämienüberträge) werden grundsätzlich pro rata temporis ermittelt. In der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung erfolgt keine Prämienabgrenzung, da die gesamten in der Berichtsperiode verrechneten Prämien bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung berücksichtigt werden. Die Veränderung der Stornorückstellung wird ebenfalls bei den abgegrenzten Prämien ausgewiesen.

* Die Ausnahmeregel des § 81 o Abs. 6 VAG wurde angewandt.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

Als Aufwendungen für Versicherungsfälle werden sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer aus Schadensfällen, im Zusammenhang mit Versicherungsfällen stehende direkte Schadenregulierungsaufwendungen sowie interne Kosten, die verursachungsgerecht der Schadenregulierung zugeordnet werden, ausgewiesen. Ebenso werden Aufwendungen für die Schadenverhütung in diesem Posten ausgewiesen. Die Aufwendungen für Versicherungsfälle werden um Erträge aus der Inanspruchnahme von vertraglich oder gesetzlich bestehenden Regressmöglichkeiten (dies betrifft insbesondere die Schaden- und Unfallversicherung) gekürzt. Weiters werden im Posten Aufwendungen für Versicherungsfälle die Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Veränderung der Stornorückstellung ausgewiesen.

Betriebsaufwendungen

Die Personal- und Sachaufwendungen des Konzerns werden verursachungsgerecht folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zugeordnet:

  • Aufwendungen für Versicherungsfälle (Schadenregulierungsaufwendungen)
  • Aufwendungen aus der Kapitalveranlagung (Aufwendungen für die Vermögensveranlagung)
  • Betriebsaufwendungen
Geprüfte Information